Apparative Kosmetikgeräte mit nichtionisierender Strahlung sind solche, die elektromagnetische Wellen oder elektrische Felder zur Behandlung von Haut oder Haaren verwenden. Dazu gehören zum Beispiel Laser, Blitzlampen, Ultraschall oder Radiofrequenz. Die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) regelt die Anforderungen an solche Geräte und die Qualifikation der Anwenderinnen und Anwender. Die NiSV gilt für alle apparativen Kosmetikgeräte mit nichtionisierender Strahlung, die eine bestimmte Leistung oder Intensität überschreiten. Diese Grenzwerte sind in der Anlage 1 der NiSV aufgeführt. Um zu prüfen, ob ein Gerät unter die NiSV fällt, muss man die technischen Daten des Geräts mit den Grenzwerten vergleichen. Wenn das Gerät die Grenzwerte nicht überschreitet, ist es von der NiSV ausgenommen und kann ohne besondere Qualifikation verwendet werden. Wenn das Gerät die Grenzwerte überschreitet, muss es den Anforderungen der NiSV entsprechen und darf nur von qualifizierten Personen angewendet werden.