Die “Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung beim Menschen (NiSV)” regelt den gewerblichen Betrieb von Geräten, die nichtionisierende Strahlungsquellen nutzen. Sie ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Die Verordnung zielt darauf ab, Verbraucher besser vor den schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung zu schützen und einheitliche Qualitäts- und Sicherheitsstandards für apparative Anwendungen zu schaffen.

Die NiSV betrifft kosmetische Anwendungen mit nicht medizinischem Charakte, bei denen Geräte nichtionisierender Strahlung genutzt werden. Die Verordnung enthält allgemeine Anforderungen an den gewerblichen Betrieb solcher Anlagen und regelt die Qualifikation von Personen, die nichtionisierende Strahlungsquellen einsetzen.

Es ist wichtig, dass der Betreiber einer Anlage sicherstellt, dass die Anlage ordnungsgemäß installiert wird, das Personal in die sachgerechte Handhabung der Anlage eingewiesen wird und die Anlage vor jeder Anwendung auf ihre Funktionsfähigkeit und ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.

Ab dem 1. Januar 2023 müssen Personen, die Geräte verwenden, die von der NiSV betroffen sind, einen Fachkundenachweis vorlegen können. Bei Nichtbeachtung der NiSV können Bußgelder verhängt werden.