Ultraschallgeräte mit gewissen Schallintensitäten sind von der Nichtionisierenden Strahlenschutzverordnung betroffen. Die Verordnung gilt für den Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden.